Wer in der Schweiz einen Gegengewichts-, Schubmast- oder Teleskopstapler bedient, braucht eine Ausbildung mit Theorie- und Praxisprüfung. Den Rahmen gibt die EKAS-Richtlinie 6518. Hier steht, was sie verlangt, dazu ein kostenloses Quiz mit Übungsfragen, jede mit der Vorschrift, aus der die Antwort stammt. Quizhat ist weder mit der Suva noch mit der EKAS verbunden, und die Fragen sind keine offiziellen Prüfungsfragen.
Aktualisiert am 31. Oktober 2026
Warum es eine Ausbildung braucht
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV). Das Bedienen von Staplern der Kategorie R gilt nach der EKAS-Richtlinie 6518 als solche Arbeit. Dazu kommt die allgemeine Pflicht, alle Beschäftigten bei Stellenantritt und bei wesentlichen Änderungen zu informieren und anzuleiten (Art. 6 VUV).
Die Richtlinie 6518 (Fassung vom 5. Juli 2017) zeigt einen möglichen Weg. Wer sie befolgt, erfüllt vermutungsweise die Vorschriften, die sie konkretisiert; ein anderer Weg ist zulässig, wenn die Sicherheit gleichwertig ist (Art. 52a VUV). Eine Revision ist in Arbeit: Den Stand vor dem Kurs auf ekas.admin.ch prüfen.
Kategorien R1 bis R4 und S
- R1: Gegengewichtsstapler (Frontstapler), auch Containerstapler.
- R2: Quersitzstapler (z. B. Schubmaststapler), Hochregalstapler, Vierwegestapler.
- R3: Seitenstapler und Vierwegestapler.
- R4: Teleskopstapler und Reach-Stacker. Mit Seilwinde gilt das Gerät als Kran (Kategorie A nach Kranverordnung), mit Arbeitsbühne braucht es eine Hubarbeitsbühnenausbildung.
- S: Schlepper (S1), Hubwagen (S2), Kommissionierer (S3). Hier genügt eine dokumentierte Instruktion am Gerät.
Mindestalter für Kategorie R: 18 Jahre, mit eng begrenzten Ausnahmen für Jugendliche in der Berufsbildung (Art. 4 und 4a ArGV 5). Für Kategorie S: 15 Jahre.
Ausbildung, Lernfahrt und Prüfung
Die Erstausbildung besteht aus einem Basismodul (Theorie) und bis zu zwei Zusatzmodulen R1 bis R4, und sie findet vor dem ersten Arbeitseinsatz statt. Richtwert: vier Ausbildungstage ohne Erfahrung, zwei mit nachgewiesener Erfahrung, ein Tag für jedes weitere Zusatzmodul; ein Tag hat sieben Stunden. Nach zwei Tagen ist eine Lernfahrt im Betrieb möglich, in einer sicheren Zone und unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber bezeichneten Fachperson.
Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich, oft im Multiple-Choice-Verfahren, mit mindestens 20 Fragen für das Basismodul und je 20 für jedes Zusatzmodul. Wer mehr als 10 % Fehlerpunkte hat, besteht nicht und kann wiederholen. Die Praxisprüfung ist eine Prüfungsfahrt auf einem Parcours; es gilt: Sicherheit vor Qualität vor Quantität (Richtlinie 6518, Anhang 6).
Staplerausweis: wer ihn ausstellt und wo er gilt
Was oft «Staplerausweis» heisst, ist in der Richtlinie eine Ausbildungsbestätigung. Sie stellt die Ausbildungsstätte nach bestandener Prüfung aus und sie gilt in der ganzen Schweiz zeitlich unbeschränkt. Eine Bestätigung aus innerbetrieblicher Ausbildung gilt nur im jeweiligen Betrieb. Die Suva führt eine Liste auditierter Ausbildungsstätten.
Auch mit Bestätigung braucht es eine Instruktion, wenn die Ausbildung nicht am Einsatzort stattfand, nach Beinahe-Unfällen und nach längerer Absenz. Die Übungsfragen hier eignen sich für beides: zum Lernen vor der Prüfung und als Quiz am Ende einer Instruktion.