Wer in Österreich einen Hubstapler führt, braucht einen Nachweis der Fachkenntnisse, umgangssprachlich den Staplerschein. Geregelt ist er in der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V); die Regeln für den Betrieb stehen in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO). Hier steht das Wichtigste aus beiden, dazu zwei kostenlose Quiz zum Üben. Es sind Übungsfragen von Quizhat, nicht die Prüfungsfragen einer Ausbildungseinrichtung wie WIFI, mit der Quizhat nicht verbunden ist.
Aktualisiert am 31. Oktober 2026
Wer einen Staplerschein braucht
Das Führen von Kranen und Staplern ist eine Arbeit mit besonderer Gefahr: Dafür dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die geistig und körperlich geeignet sind, über einen Nachweis der Fachkenntnisse und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen (§ 62 ASchG). Die FK-V verlangt den Nachweis für das Führen von Hubstaplern (§ 2 Z 1 lit. b). Ausgenommen sind Stapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen, und Stapler, die mit einer Deichsel geführt werden (§ 3 Abs. 1 Z 3).
Ausbildung, Dauer und Prüfung
Die Ausbildung umfasst mindestens 20,5 Unterrichtseinheiten (§ 6 Z 2 FK-V): 17,5 Einheiten Theorie, 2 frei gestaltbare Einheiten und 1 Einheit praktische Übungen (Anhang 2). Eine Theorieeinheit dauert mindestens 50 Minuten (§ 5 Abs. 3). Inhalte laut Anhang 2:
- Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik;
- Aufbau und Arbeitsweise, Sicherheitseinrichtungen;
- Betrieb und Wartung;
- Arbeitnehmerschutzvorschriften, Normen und Richtlinien.
Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird vor einer Kommission aus mindestens zwei Personen des Lehrpersonals abgelegt (§ 10 FK-V). Das Zeugnis stellt eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung als Lichtbildausweis aus (§ 11 Abs. 4); bei Verlust gibt es ein Duplikat. Eine Befristung des Zeugnisses sehen ASchG und FK-V nicht vor; die Behörde kann den Nachweis aber entziehen, etwa wenn die Eignung wegfällt oder ein Fehlverhalten zu einem Unfall geführt hat (§ 63 Abs. 4 ASchG). Kurskosten regelt die FK-V nicht.
Alter: für Jugendliche unter 18 verboten
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote für Jugendliche (KJBG-VO) zählt das Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln auf dem Betriebsgelände zu den für Jugendliche verbotenen Arbeiten (§ 6 Abs. 1 Z 18). Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3 KJBG). Ein eigenes Mindestalter nennt die FK-V nicht.
Im Betrieb: Fahrbewilligung, Betriebsanweisung, Prüfung
Das Zeugnis allein genügt nicht. Fahren darf nur, wer eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers hat (§ 33 AM-VO). Sie wird erst nach einer besonderen Unterweisung über die schriftliche Betriebsanweisung für das Gerät erteilt und ist zu entziehen, wenn Zweifel an der Eignung glaubhaft werden. Fahrer einer Fremdfirma brauchen zusätzlich die Bewilligung des Betriebs, dessen Stapler sie benutzen. Weitere Regeln aus der AM-VO:
- Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen prüft der Lenker täglich vor der ersten Fahrt (§ 23 Abs. 5).
- Mitfahren nur auf sicheren, dafür ausgerüsteten Plätzen (§ 23 Abs. 6).
- Die Tragfähigkeit steht deutlich sichtbar am Stapler (§ 53 Abs. 5).
- Wiederkehrende Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens alle 15 Monate (§ 8 Abs. 1 Z 14).
Teil 1 des Quiz behandelt Recht, Fachkenntnisnachweis und Betrieb, Teil 2 Standsicherheit, Last, Arbeitskorb und Fahren. Jede Erklärung nennt den Paragrafen. Zur Unterweisung nach § 14 ASchG gibt es eine eigene Seite.