Die Unterweisung nach § 14 ASchG ist in Österreich für alle Arbeitnehmer Pflicht. Ersthelfer und Brandschutz gehören in vielen Betrieben zum selben Termin. Auf dieser Seite steht, was ASchG und Arbeitsstättenverordnung (AStV) dazu verlangen, dazu zwei kostenlose Quiz, mit denen sich am Ende prüfen lässt, ob die Inhalte angekommen sind.
Aktualisiert am 31. Oktober 2026
Was § 14 ASchG verlangt
Der Arbeitgeber sorgt für eine ausreichende Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie erfolgt während der Arbeitszeit und nachweislich; erforderlichenfalls werden geeignete Fachleute herangezogen (§ 14 Abs. 1). Unterwiesen wird jedenfalls:
- vor Aufnahme der Tätigkeit;
- bei Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs;
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren und bei neuen Arbeitsstoffen;
- nach Unfällen und Beinahe-Unfällen, wenn es zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
Eine feste Jahresfrist nennt das ASchG nicht: Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen, jedenfalls wenn die Evaluierung (§ 4 Abs. 3) oder eine Verordnung es festlegt (§ 14 Abs. 3). Sie ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet und umfasst auch das Verhalten bei absehbaren Betriebsstörungen.
Verständlich und verstanden
Wer nicht ausreichend Deutsch spricht, wird in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache unterwiesen. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Unterweisung verstanden wurde (§ 14 Abs. 4); das gilt auch für eine schriftliche Unterweisung (Abs. 5). Einen Test schreibt das Gesetz nicht vor, ein kurzes Quiz am Ende ist aber ein einfacher Weg, das Verständnis zu sehen. Ein Formular oder Muster schreibt § 14 ASchG nicht vor, nur den Nachweis.
Ersthelfer im Betrieb
Der Arbeitgeber bestellt Personen für die Erste Hilfe in ausreichender Zahl (§ 26 Abs. 3 ASchG). Die Mindestzahl steht in § 40 AStV:
- bis 19 regelmäßig gleichzeitig Beschäftigte eine Person, 20 bis 29 zwei, je 10 weitere eine zusätzliche;
- in Büros: bis 29 eine Person, 30 bis 49 zwei, je 20 weitere eine zusätzliche.
Ab fünf Beschäftigten ist ein mindestens 16-stündiger Kurs nach den Lehrplänen des Österreichischen Roten Kreuzes oder ein gleichwertiger nötig. Aufgefrischt wird höchstens alle vier Jahre mit 8 Stunden oder höchstens alle zwei Jahre mit 4 Stunden (§ 40 Abs. 3). Der Arbeitgeber kann selbst Ersthelfer sein.
Brandschutz: was sicher ist und was nicht
Jeder Arbeitgeber bestellt Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung, und genug Beschäftigte müssen mit den Feuerlöschern umgehen können (§ 25 Abs. 4 ASchG). Einen Brandschutzbeauftragten verlangt die AStV, wenn die Behörde ihn vorschreibt (§ 43 Abs. 1); er braucht eine mindestens 16-stündige Ausbildung. Brandschutzwarte haben eine Schulung oder mindestens 6 Stunden betriebsbezogene Ausbildung durch den Brandschutzbeauftragten (§ 43 Abs. 6). Pflichten aus Landesgesetzen sind hier nicht dargestellt. Eine Gültigkeit oder Auffrischungsfrist für diese Ausbildungen nennt die AStV nicht.